Satzung des Tierschutzvereins „Leise-Pfoten e.V.“

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Leise-Pfoten e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Dresden.
  3. Das Geschäftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein engagiert sich hauptsächlich für den Schutz hilfebedürftiger domestizierter Tiere.
  2. Der Verein bemüht sich insbesondere, die unkontrollierte Vermehrung freilebender herrenloser Katzen einzudämmen. Dies soll durch Einfangen und Kastration herrenloser Katzen sowie gezielter Aufklärung der Katzenbesitzer über Sinn und Zweck der Kastration zur Eindämmung der Katzenpopulation und Gesundheitsführsorge alle Katzen geschehen.
  3. Der Verein wird in Not geratene Tiere und deren Besitzer im Rahmen seiner Möglichkeiten und im Interesse des Tieres unterstützen.
  4. Es wird beabsichtigt, Auffang- und Pflegestationen oder auch weiterführende Einrichtungen zu betreiben.
  5. Freilebende herrenlose Katzenbabys (aber auch Welpen) werden, wenn möglich mit ihren Müttern in unseren Auffang- und Pflegestationen oder bei unseren Mitgliedern aufgenommen. Die Mütter werden, wenn eine Vermittlung nicht möglich ist, kastriert und wieder in ihre angestammte Freiheit entlassen. Die Katzenbabys (oder Welpen) werden vermittelt, sobald sie das erforderliche Mindestalter haben.
  6. Tiere, welche nicht in ein neues zu Hause vermittelbar sind, können dauerhaft in einer dieser Einrichtungen verbleiben, wenn dies die Kapazität der Einrichtung zulässt.
  7. Um die Ziele des Vereins zu erreichen, wird der Verein andere Tierschutzvereine, die dem eigenen Zweck entsprechen, im In- und Ausland unterstützen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Ersetzt werden können im üblichen Rahmen lediglich nachgewiesene Aufwendungen, die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig sind.
  6. Kein Mitglied hat beim Ausscheiden aus dem Verein Anspruch auf einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.
  7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen steuerbegünstigt zu verwenden  und einem eingetragenen gemeinnützigen Tierschutzverein der Region Sachsen zu übereignen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit auch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  3. Mitglied kann außerdem auch jede juristische Person und jede Körperschaft werden, welche den Verein in seinen Zielen fördern will.
  4. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung eines jährlichen Beitrags, dessen Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Für natürliche und juristische Personen können differenzierte Beiträge erhoben werden. Dieser ist einmal im Geschäftsjahr bis spätestens 31. Januar zu bezahlen. Für das Eintrittsjahr ist der anteilige Jahresbeitrag zum Zeitpunkt des Eintritts fällig.
  6. Nach Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder beitragsfrei gestellt werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    • Tod des Mitgliedes,
    • Austritt zum Ende des Geschäftsjahres (der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich zu erklären),
    • Ausschluss.
  2. Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, die der Zielsetzung des Vereins entgegenstehen, ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragsentrichtung binnen eines weiteren Monats erfolglos bleibt.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er muss schriftlich erfolgen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind :

    • die Mitgliederversammlung,
    • der vertretungsberechtigte Vorstand,

§7 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt es:
    • die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen,
    • den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen,
    • den Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen sowie den Vorstand zu entlasten,
    • die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beitrages festzusetzen, bzw. eine Beitragsordnung zu beschließen,
    • vom Vorstand festgelegte Geschäfts- und Finanzordnungen ggf. rückwirkend zu genehmigen,
    • über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins zu beschließen,
    • den Versammlungsleiter zu wählen,
    • die Tagesordnung zu ergänzen und zu beschließen.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor Beginn durch den Vorstand schriftlich zu laden. Die Ladung erfolgt schriftlich, wobei eine e-Mail ausreicht.
  3. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliedsversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangt.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
  5. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu verfassen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen müssen für alle Mitglieder auf Verlangen einsehbar sein.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien. Er legt für seine Arbeit eine Geschäftsordnung fest, die von der Mitgliederversammlung, ggf. auch rückwirkend, genehmigt werden muss.
  2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem:
    • Vorsitzenden,
    • Stellvertreter

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein im Rechtsverkehr, wobei jeder Einzelvertretungsbefugnis hat

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von er Mitgliederversammlung einzeln für drei Geschäftsjahre gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf des 3. Geschäftsjahres bis zur nächsten Wahl im Amt.
  2. Sobald ein Vereinsmitglied eine geheime Abstimmung beantragt, ist dieser stattzugeben.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, einen Stellvertreter und den Kassenwart.
  4. Ein vorzeitig ausscheidendes Vorstandsmitglied ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes durch Wahl oder Vorstandsbeschluss zu ersetzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist das neue Vorstandsmitglied durch Diese zu bestätigen. Seine Amtszeit geht nicht über das Ende der Amtszeit des ersetzten Vorstandsmitgliedes hinaus.
  5. Der Vorstand kann bei Bedarf von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt
  6. Über die Verwendung von Geldmitteln entscheidet der Vorstand gemeinsam, es sei denn, es handelt sich um nachgewiesene Aufwendungen, die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig sind. Vereinsintern wird geregelt, dass über die Verwendung von Geldmitteln im Wert von über 100 € der Vorstand gemeinsam entscheidet.
  7. Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Vorstand kann jedoch beschließen, zu einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten weitere Vereinsmitglieder hinzuzuziehen, wenn ihm dies als erforderlich erscheint. Über die Öffentlichkeit der Vorstandssitzungen kann der Vorstand näheres in seiner Geschäftsordnung regeln.
  8. Über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen ist jeweils ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das den Mitgliedern auf Wunsch vorgelegt wird.
  9. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder beigezogen werden können.

§ 9 Kassenwesen

  1. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  2. Verantwortlich für die Kassenführung ist der Kassenwart.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  4. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Kassenprüfer sind berechtigt, auch einzeln, unvermutet Kassenprüfungen vorzunehmen. Die Prüfung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben.
  5. Die Kassenprüfer erstatten dem Vorstand auf Anfrage und jährlich einmal der Mitgliederversammlung Bericht über das Finanzwesen des Vereins. Sofern ein Viertel der Mitglieder dies wünscht, haben die Kassenprüfer zusätzlich auch der zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10 Geschäfts- und Finanzordnung sowie sonstige besondere Ordnungen

Sofern es sich als erforderlich erweist, können vom Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit auch weitere besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden. Diese sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Eine rückwirkende Genehmigung ist möglich. Sollte die Mitgliederversammlung diese versagen, so bleiben dennoch bis zu diesem Zeitpunkt, nach außen verbindliche Vorstandsbeschlüsse wirksam.

§ 11 Gerichtsstand / Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Dresden.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung trat am Tag der Vereinsgründung, dem 01.05.2006 in Kraft. Sie wurde auf der Gründungsversammlung am 01.05.2006 einstimmig beschlossen.

Die vorstehende geänderte Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 24.09.2008 und nach erfolgtem Eintrag der Satzungsänderung im Vereinsregister in Kraft.

Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden erfolgte am 1.12.2008 unter der VR Nummer 5037

Änderung der Satzung nach Beschluß der Mitgliederversammlung am 26.11.2014
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