Satzung des
Tierschutzvereins „Leise-Pfoten e.V.“
§1 Name und Sitz
- Der Verein
führt den Namen „Leise-Pfoten e.V.“.
- Sitz des
Vereins ist Dresden.
- Das
Geschäftsjahr ist jeweils das
Kalenderjahr.
§2 Zweck des
Vereins
- Der Verein
engagiert sich hauptsächlich für den Schutz hilfebedürftiger
domestizierter Tiere.
- Der Verein
bemüht sich insbesondere, die unkontrollierte Vermehrung freilebender
herrenloser Katzen einzudämmen. Dies soll durch Einfangen und Kastration
herrenloser Katzen sowie gezielter Aufklärung der Katzenbesitzer über
Sinn und Zweck der Kastration zur Eindämmung der Katzenpopulation und
Gesundheitsführsorge alle Katzen
geschehen.
- Der Verein
wird in Not geratene Tiere und deren Besitzer im Rahmen seiner
Möglichkeiten und im Interesse des Tieres
unterstützen.
- Es wird
beabsichtigt, Auffang- und Pflegestationen oder auch weiterführende
Einrichtungen zu betreiben.
- Freilebende
herrenlose Katzenbabys (aber auch Welpen) werden, wenn möglich mit ihren
Müttern in unseren Auffang- und Pflegestationen oder bei unseren
Mitgliedern aufgenommen. Die Mütter werden, wenn eine Vermittlung nicht
möglich ist, kastriert und wieder in ihre angestammte Freiheit
entlassen. Die Katzenbabys (oder Welpen) werden vermittelt, sobald sie
das erforderliche Mindestalter haben.
- Tiere, welche
nicht in ein neues zu Hause vermittelbar sind, können dauerhaft in einer
dieser Einrichtungen verbleiben, wenn dies die Kapazität der Einrichtung
zulässt.
- Um die Ziele
des Vereins zu erreichen, wird der Verein andere Tierschutzvereine, die
dem eigenen Zweck entsprechen, im In- und Ausland
unterstützen.
§3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung
- Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
- Alle Inhaber
von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt
werden. Ersetzt werden können im üblichen Rahmen lediglich nachgewiesene
Aufwendungen, die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig
sind.
- Kein Mitglied
hat beim Ausscheiden aus dem Verein Anspruch auf einen Anteil aus dem
Vereinsvermögen.
- Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das
Vermögen steuerbegünstigt zu verwenden und einem eingetragenen
gemeinnützigen Tierschutzverein der Region Sachsen zu übereignen.
§4
Mitgliedschaft
- Mitglied kann
jede natürliche Person werden.
- Bei
beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der
Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser
verpflichtet sich damit auch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den
beschränkt Geschäftsfähigen.
- Mitglied kann
außerdem auch jede juristische Person und jede Körperschaft werden,
welche den Verein in seinen Zielen fördern
will.
- Die
Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die
Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung eines jährlichen Beitrags,
dessen Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Für natürliche und juristische Personen können differenzierte Beiträge
erhoben werden. Dieser ist einmal im Geschäftsjahr bis spätestens 31.
Januar zu bezahlen. Für das Eintrittsjahr ist der anteilige
Jahresbeitrag zum Zeitpunkt des Eintritts
fällig.
- Nach
Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder beitragsfrei
gestellt werden.
§5 Beendigung der
Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod des
Mitgliedes,
- Austritt
zum Ende des Geschäftsjahres (der Austritt ist mit einer Frist von
drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich zu
erklären),
- Ausschluss.
- Ein Mitglied
kann nur aus wichtigen Gründen, die der Zielsetzung des Vereins
entgegenstehen, ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt auch
vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als
ein halbes Jahr im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung mit der
Aufforderung zur Beitragsentrichtung binnen eines weiteren Monats
erfolglos bleibt.
- Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er muss schriftlich erfolgen. Gegen
den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den
Einspruch entscheidet die nächstfolgende
Mitgliederversammlung.
- Bei
Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon
unberührt.
§6 Organe des
Vereins
Organe des
Vereins sind :
- die
Mitgliederversammlung,
- der
vertretungsberechtigte Vorstand,
§7
Mitgliederversammlung
- Der
Mitgliederversammlung obliegt es:
- die
Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu
bestimmen,
- den
Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen,
- den
Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer
entgegenzunehmen sowie den Vorstand zu
entlasten,
- die Höhe
des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beitrages
festzusetzen, bzw. eine Beitragsordnung zu
beschließen,
- vom
Vorstand festgelegte Geschäfts- und Finanzordnungen ggf. rückwirkend
zu genehmigen,
- über
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins zu
beschließen,
- den
Versammlungsleiter zu wählen,
- die
Tagesordnung zu ergänzen und zu
beschließen.
- Die
Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle
Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der
Tagesordnung spätestens 14 Tage vor Beginn durch den Vorstand
schriftlich zu laden. Die Ladung erfolgt schriftlich, wobei eine e-Mail
ausreicht.
- Der Vorstand
kann außerordentliche Mitgliedsversammlungen einberufen. Er muss sie
einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und
der Gründe es verlangt.
- Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der
bekannt gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen,
Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die Auflösung
des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Mitglieder.
- Über den
Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll
zu verfassen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen müssen für
alle Mitglieder auf Verlangen einsehbar
sein.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand
besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien. Er legt für seine
Arbeit eine Geschäftsordnung fest, die von der Mitgliederversammlung,
ggf. auch rückwirkend, genehmigt werden
muss.
- Der Vorstand
im Sinne des §26 BGB besteht aus dem:
- Vorsitzenden,
- Stellvertreter
Der
Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein
im Rechtsverkehr, wobei jeder Einzelvertretungsbefugnis
hat
- Die
Vorstandsmitglieder werden von er Mitgliederversammlung einzeln für drei
Geschäftsjahre gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf des 3.
Geschäftsjahres bis zur nächsten Wahl im
Amt.
- Sobald ein
Vereinsmitglied eine geheime Abstimmung beantragt, ist dieser
stattzugeben.
- Der Vorstand
wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, einen Stellvertreter und den
Kassenwart.
- Ein vorzeitig
ausscheidendes Vorstandsmitglied ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes durch Wahl oder Vorstandsbeschluss zu ersetzen. Bei der
nächsten Mitgliederversammlung ist das neue Vorstandsmitglied durch
Diese zu bestätigen. Seine
Amtszeit geht nicht über das Ende der Amtszeit des ersetzten
Vorstandsmitgliedes hinaus.
- Der Vorstand
kann bei Bedarf von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Der
Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt
- Über die Verwendung von Geldmitteln entscheidet der
Vorstand gemeinsam, es sei denn, es handelt sich um nachgewiesene
Aufwendungen, die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig sind.
Vereinsintern wird geregelt, dass über die Verwendung von Geldmitteln im
Wert von über
100 € der
Vorstand gemeinsam entscheidet.
- Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
Der Vorstand kann jedoch beschließen, zu einzelnen Sitzungen oder
Tagesordnungspunkten weitere Vereinsmitglieder hinzuzuziehen, wenn ihm
dies als erforderlich erscheint. Über die Öffentlichkeit der
Vorstandssitzungen kann der Vorstand näheres in seiner Geschäftsordnung
regeln.
- Über die
Ergebnisse der Vorstandssitzungen ist jeweils ein schriftliches
Protokoll anzufertigen, das den Mitgliedern auf Wunsch vorgelegt wird.
- Der Vorstand
kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb
des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder
beigezogen werden können.
§ 9
Kassenwesen
- Über alle
Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
- Verantwortlich für die Kassenführung ist der Kassenwart.
- Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei
Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die
Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie
mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen
Geschäftsjahres festzustellen. Die Kassenprüfer sind berechtigt, auch
einzeln, unvermutet Kassenprüfungen vorzunehmen. Die Prüfung erstreckt
sich ausdrücklich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
genehmigten Aufgaben.
- Die
Kassenprüfer erstatten dem Vorstand auf Anfrage und jährlich einmal der
Mitgliederversammlung Bericht über das Finanzwesen des Vereins. Sofern
ein Viertel der Mitglieder dies wünscht, haben die Kassenprüfer
zusätzlich auch der zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10 Geschäfts- und
Finanzordnung sowie sonstige besondere Ordnungen
Sofern es sich als erforderlich erweist, können vom
Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit auch weitere besondere Ordnungen
schriftlich festgelegt werden. Diese sind von der Mitgliederversammlung zu
genehmigen. Eine rückwirkende Genehmigung ist möglich. Sollte die
Mitgliederversammlung diese versagen, so bleiben dennoch bis zu diesem
Zeitpunkt, nach außen verbindliche Vorstandsbeschlüsse wirksam.
§ 11 Gerichtsstand /
Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Dresden.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung trat am Tag der Vereinsgründung, dem
01.05.2006 in Kraft. Sie wurde auf der Gründungsversammlung am 01.05.2006
einstimmig beschlossen.
Die vorstehende
geänderte Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am
24.09.2008 und nach erfolgtem Eintrag der Satzungsänderung im
Vereinsregister in Kraft.
Die Eintragung
in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden erfolgte am 1.12.2008
unter der VR Nummer 5037 Änderung der Satzung nach Beschluß der Mitgliederversammlung
am 26.11.2014
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